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100 2025 248

Formelle Enteignung

Bern VerwG · 2026-09-03 · Deutsch BE
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Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 36 KEntG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 537 E. 2.6 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5 f., Art. 20 N. 1 ff.). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung den betroffenen Parteien möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mit- wirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BVR 2024 S. 30 E. 2.5, 2018 S. 139 E. 4.4.3). 2.2 Der Appellant macht aufgrund der Schliessung des Bistros «D.________» vom 12. Oktober 2020 bis 20. Mai 2021 eine Ausfallentschä- digung von Fr. 125'561.70 geltend. Zur Begründung dieser Forderung hat der Appellant im vorinstanzlichen Verfahren mit Klage vom 29. Oktober 2024 folgende Dokumente eingereicht (vgl. Beilagen zur Klage vom 29.10.2024, in unpag. Akten ESchK 6A; vgl. zu den weiteren, hier nicht zu behandelnden Forderungen vorne E. 1.2): Erfolgsrechnungen der Jahre 2019-2021; Auflistung der Umsatzzahlen der Jahre 2017-2019, nach Monaten ge- gliedert. Auf Aufforderung der ESchK legte der Appellant zudem folgende Dokumente vor (vgl. Verfügungen der ESchK vom 7.1.2025, 12.2.2025 und 24.3.2025; undatierte Eingabe des Appellanten nach Verfügung der ESchK vom 12.2.2025; E-Mail des Appellanten vom 15.4.2025, je in unpag. Akten ESchK 6A): Auflistung der Umsatzzahlen der Jahre 2020 und 2021, nach Monaten gegliedert; Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom

21. Juni 2023 für die Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2021.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 6 2.3 Die ESchK hat zunächst einen Vergleich mit den Betriebszahlen des Bistros der Vorjahre hier als nicht zielführend angesehen, da die Lage für Gastronomiebetriebe in den Jahren 2020 und 2021 wegen des Coronavirus sehr ungünstig gewesen sei – mithin in der Zeit, als das Bistro «D.________» aufgrund der Wasserbaumassnahmen geschlossen war (vgl. vorne Bst. A; angefochtener Entscheid E. 5 sowie Übersicht über die Beschlüsse des Bun- desrats im Zusammenhang mit dem Coronavirus, Akten ESchK 6A2). Diese Argumentation ist nachvollziehbar und wird vom Appellanten auch nicht be- anstandet. Damit gewinnen die vom Appellanten für die Jahre 2020 und 2021 eingereichten Umsatzzahlen und Erfolgsrechnungen an Bedeutung (vgl. E. 2.2 hiervor). Die ESchK hat dazu ausgeführt, die eingereichten Doku- mente würden Fragen aufwerfen. So sei aufgrund der unterschiedlichen For- mate der Auflistung der Umsatzzahlen der Jahre 2020 und 2021 gegenüber den Auflistungen der Jahre 2017-2019 unklar, ob es sich dabei um eine Ko- pie eines Teils der Buchhaltung handle oder um eine beliebige Zusammen- stellung von Zahlen. Die Erfolgsrechnung für das Jahr 2021 weise weiter ei- nen vergleichbar hohen Personal- und Mietaufwand wie im Jahr 2019 aus, obwohl das Bistro gegenüber den Vorjahren zusätzlich im März, April und Mai geschlossen gewesen sei. Gleiches gelte für den Aufwand für Waren, Marketing, Energie und Ähnliches. Der Appellant habe trotz mehrfacher Auf- forderung keine zielführenden Unterlagen eingereicht. Auch habe er zum Vereinbarungsentwurf nicht Stellung genommen und auf Schlussbemerkun- gen verzichtet. Aus diesen Gründen würden Beweise dafür fehlen, dass der Appellant während der Schliessung des Bistros Aufwand gehabt habe. Auch ein entgangener Gewinn sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Er- folgsrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 wiesen zwar (hohe) Verluste aus. Diese Verluste könnten von ihrer Grösse her aber nicht von der Zeit der Schliessung stammen. Die (hier nicht belegten) Einnahmen seien in den Jah- ren 2020 und 2021 vielmehr wegen der Massnahmen aufgrund des Corona- Virus regelrecht eingebrochen. Die ESchK geht davon aus, dass das Bistro, welches in den Wintermonaten als Aussenbetrieb ohnehin von wenigen Gäs- ten aufgesucht werde, in der fraglichen Zeitperiode nicht gewinnbringend hätte betrieben werden können (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 ff.). 2.4 Der Appellant bringt pauschal vor, die ESchK habe die Aussagekraft der Unterlagen über die Betriebszahlen zu Unrecht angezweifelt. Die sum-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 7 marischen Betriebszahlen sowie die Veranlagungsverfügung der Steuerver- waltung des Kantons Bern reichten zur Berechnung der Entschädigung aus. Ferner dürfe ihm nicht entgegengehalten werden, dass er nach Unterbrei- tung des Vereinbarungsentwurfs durch die ESchK keine Stellungnahme und keine weiteren Belege eingereicht habe. Denn die Gemeinde habe ihm mündlich signalisiert, dass sie den entsprechenden Vorschlag ablehnen werde (Appellation S. 1). 2.5 Diese Argumentation überzeugt nicht. Mit Blick auf die besondere Si- tuation in den Jahren 2020 und 2021 und die damals geltenden Corona- Massnahmen ist zumindest fraglich, ob der Appellant die angegebenen Um- sätze vor und nach der Schliessung des Bistros in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich erzielt hat. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass sich die Höhe der Aufwände in der Erfolgsrechnung des Jahres 2021 nicht erklären lässt, zumal das Bistro in diesem Jahr während fast 5 Monaten geschlossen war (vgl. vorne Bst. A). Es ist daher folgerichtig, dass die ESchK den Appel- lanten aufforderte, die Einnahmen und Ausgaben zu belegen (vgl. Verfügun- gen der ESchK vom 12.2.2025 und 24.3.2025, in unpag. Akten ESchK 6A). Trotz dieser Aufforderungen unterliess es der Appellant jedoch, zielführende Belege beizubringen. Zwar reichte der Appellant nach Unterbreitung des Vereinbarungsentwurfs eine Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern für die Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2021 ein. Diese Veranlagungsverfügung gibt indes lediglich Aufschluss über das steuerbare Einkommen und Vermögen des Appellanten (vgl. E-Mail des Ap- pellanten vom 15.4.2025, in unpag. Akten ESchK 6A); die Einnahmen und Ausgaben des Bistros «D.________» vermag die Verfügung nicht zu bele- gen. Bei den Umsatzzahlen handelt es sich sodann lediglich um eine Auflis- tung von monatlichen Totalbeträgen; es fehlen Unterlagen, welche eine zu- verlässige Überprüfung der Umsätze ermöglichen würden (z.B. Details und Belege zu den einzelnen Einnahmen). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzu- halten, dass eine belastbare Berechnung der Entschädigung gestützt auf die eingereichten Dokumente nicht möglich ist. 2.6 Entgegen dem Appellanten lässt sich seine fehlende Mitwirkung auch nicht dadurch erklären, dass die Gemeinde den Vereinbarungsentwurf ab- lehnte. Denn die Gemeinde begründete ihre ablehnende Haltung gerade da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 8 mit, dass seitens des Appellanten immer noch keine Dokumente auf «Steuererklärungs-Niveau» abgegeben worden seien und begrüsste es, zu- sätzliche Beweismittel bei ihm einzufordern (vgl. Schreiben der EG B.________ vom 11.3.2025, in unpag. Akten ESchK 6A). Dies hätte den Appellanten umso mehr veranlassen müssen, weitere Belege für seine For- derung einzureichen. Dass ihm dies nicht möglich und zumutbar war, macht der Appellant nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, zumal er Details zu den Einnahmen und Ausgaben sowie entsprechende Buchungsbelege für die Steuererklärung ohnehin verfügbar haben müsste (vgl. Wegleitungen Steuerjahre 2020 und 2021 zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen S. 39, einsehbar unter:, Rubriken «Publikatio- nen/Wegleitungen»). 2.7 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz eine Verletzung der Mit- wirkungspflicht durch den Appellanten zu Recht bejaht. Sie durfte aufgrund der fehlenden Belege zum Schluss kommen, dass weder der geltend ge- machte Aufwand noch der entgangene Gewinn rechtsgenüglich nachgewie- sen und damit nicht zu entschädigen sind. Vor Verwaltungsgericht bringt der Appellant ebenfalls keine weiteren Belege vor, weshalb sich weitere Aus- führungen dazu erübrigen. Bleibt eine behauptete Tatsache unbewiesen, ist nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (ZGB; SR 210), die auch im öffentlichen Recht gilt, zu Un- gunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus der unbewiesen geblie- benen Tatsache Rechte für ihren Rechtsstandpunkt ableiten will (objektive Beweislast; vgl. statt vieler BGE 151 II 11 E. 2.2.2, 147 II 309 [BGer 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28.4.2021] nicht publ. E. 6.4; BVR 2024 S. 30 E. 2.5). Da der Appellant eine Ausfallentschädigung im Zu- sammenhang mit der zeitweiligen Schliessung des Bistros «D.________» geltend macht, dafür aber die notwendigen Belege nicht erbracht hat, muss er die Folgen der Beweislosigkeit tragen. 2.8 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das Bistro «D.________» vom 12. Oktober 2020 bis 20. Mai 2021 aufgrund der Corona-Massnahmen des Bundes ohnehin hätte geschlossen werden müssen oder die Hotelgäste des benachbarten Hotels «F.________» dort weiterhin hätten bewirtet wer- den dürfen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3; Appellation S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 9 3. 3.1 Die Appellation erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich un- begründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei die- sem Ausgang des Verfahrens wird der Appellant an sich kostenpflichtig (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Er hat allerdings um unentgeltliche Rechtspflege er- sucht (vorne Bst. C). 3.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussicht besteht, beurteilt sich in objektivierter Weise auf- grund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt des Gesuchs (BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3 Wie dargelegt, hat die ESchK dem Appellanten genügend und nach- vollziehbar aufgezeigt, weshalb er seine Forderung für eine Ausfallentschä- digung weiter zu belegen hat. Dies hätte den Appellanten dazu veranlassen müssen, im vorinstanzlichen Verfahren – spätestens jedoch vor Verwal- tungsgericht – weitere Belege einzureichen. Dass ihm dies nicht möglich oder zumutbar war, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Appellant stellt sich stattdessen einzig auf den Standpunkt, die vorhandenen Unterlagen seien aussagekräftig und müssten zur Berechnung der Entschädigung genü- gen (vorne E. 2.4), was offensichtlich nicht der Fall ist. Die Gewinnaussichten können vor diesem Hintergrund nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 10 Appellation erweist sich als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessar- mut zu prüfen wäre. 3.4 Der Appellant hat somit die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrens zu tragen (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Da über das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Appellant deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxis- gemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 17). Für das Ge- suchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Im Klageverfahren ergangene Urteile unterer Verwaltungsjustiz- behörden können mit Appellation vor das Verwaltungsgericht gebracht wer- den, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht (Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung [KEntG; BSG 711.0]). Der Entscheid der ESchK vom

1. Juni 2025 stellt ein solches Urteil dar (Art. 89 VRPG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und 2 Bst. a KEntG).

E. 1.2 Appellationen müssen gemäss Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auch wenn an die Be- gründung praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden, muss aus ihr immerhin ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der an- gefochtene Entscheid beanstandet wird. Wird wie hier (auch) ein Nichtein- treten angefochten (vorne Bst. B), fehlt es an einer hinreichenden sachbe- zogenen Begründung, wenn sich die Rechtsschrift lediglich mit der materiel- len Seite der Angelegenheit auseinandersetzt (vgl. BVR 2011 S. 490 [VGE 2010/363 vom 17.6.2011] nicht publ. E. 1.2; zum Ganzen Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22 und 27). – Die ESchK ist auf die Klage nicht eingetreten, soweit der Appellant neben der Ausfallentschädigung (Fr. 125'561.70) eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 4 Entschädigung für Bohrarbeiten (Fr. 1'600.--), für die Parkplatzmiete und Strombenutzung durch die Baustelle (pauschal Fr. 4'500.--) und für adminis- trativen Mehraufwand (Fr. 1'850.--) geltend machte (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 1b, c und d). Mit dem (teilweisen) Nichteintreten der Vorinstanz setzt sich der Appellant nicht auseinander. In diesem Punkt genügt die Ap- pellation den gesetzlichen Begründungsanforderungen für Parteieingaben nicht. Insoweit ist auf die Appellation nicht einzutreten. Als Folge davon bildet die Frage, ob die Forderungen für Bohrarbeiten, Parkplatzmiete, Strom- benutzung und administrativen Mehraufwand begründet sind, auch nicht Streitgegenstand (vgl. zum Begriff Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 4 ff., insb. N. 5). Das Verwaltungsgericht hat sich daher nur mit der geltend ge- machten Ausfallentschädigung zu befassen.

E. 1.3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Appellation ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiervor – einzutreten.

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 93 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 54 KEntG).

E. 2 In der Sache ist strittig, ob die ESchK einen Anspruch des Appellanten auf Ausfallentschädigung zu Recht verneint hat.

E. 2.1 Bei Enteignungen ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 24 Abs. 2 der Verfassung des Kan- tons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 10 KEntG). Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern ist der Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorzeitige Aufhebung ihrer Miet- und Pachtverträge entsteht (Art. 20 Abs. 1 KEntG). Auf die Bemessung des Schadens finden sinngemäss die zivilrecht- lichen Regeln über die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen aus wichti- gen Gründen Anwendung (Art. 20 Abs. 2 KEntG). Im Fall von Streitigkeiten über Art und Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die ESchK

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 5 darüber (Art. 47 Abs. 1 und 2 Bst. a KEntG). Dabei hat sie den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 36 KEntG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 537 E. 2.6 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5 f., Art. 20 N. 1 ff.). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung den betroffenen Parteien möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mit- wirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BVR 2024 S. 30 E. 2.5, 2018 S. 139 E. 4.4.3).

E. 2.2 Der Appellant macht aufgrund der Schliessung des Bistros «D.________» vom 12. Oktober 2020 bis 20. Mai 2021 eine Ausfallentschä- digung von Fr. 125'561.70 geltend. Zur Begründung dieser Forderung hat der Appellant im vorinstanzlichen Verfahren mit Klage vom 29. Oktober 2024 folgende Dokumente eingereicht (vgl. Beilagen zur Klage vom 29.10.2024, in unpag. Akten ESchK 6A; vgl. zu den weiteren, hier nicht zu behandelnden Forderungen vorne E. 1.2): Erfolgsrechnungen der Jahre 2019-2021; Auflistung der Umsatzzahlen der Jahre 2017-2019, nach Monaten ge- gliedert. Auf Aufforderung der ESchK legte der Appellant zudem folgende Dokumente vor (vgl. Verfügungen der ESchK vom 7.1.2025, 12.2.2025 und 24.3.2025; undatierte Eingabe des Appellanten nach Verfügung der ESchK vom 12.2.2025; E-Mail des Appellanten vom 15.4.2025, je in unpag. Akten ESchK 6A): Auflistung der Umsatzzahlen der Jahre 2020 und 2021, nach Monaten gegliedert; Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom

21. Juni 2023 für die Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2021.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 6

E. 2.3 Die ESchK hat zunächst einen Vergleich mit den Betriebszahlen des

Bistros der Vorjahre hier als nicht zielführend angesehen, da die Lage für

Gastronomiebetriebe in den Jahren 2020 und 2021 wegen des Coronavirus

sehr ungünstig gewesen sei – mithin in der Zeit, als das Bistro «D.________»

aufgrund der Wasserbaumassnahmen geschlossen war (vgl. vorne Bst. A;

angefochtener Entscheid E. 5 sowie Übersicht über die Beschlüsse des Bun-

desrats im Zusammenhang mit dem Coronavirus, Akten ESchK 6A2). Diese

Argumentation ist nachvollziehbar und wird vom Appellanten auch nicht be-

anstandet. Damit gewinnen die vom Appellanten für die Jahre 2020 und 2021

eingereichten Umsatzzahlen und Erfolgsrechnungen an Bedeutung (vgl.

E. 2.2 hiervor). Die ESchK hat dazu ausgeführt, die eingereichten Doku-

mente würden Fragen aufwerfen. So sei aufgrund der unterschiedlichen For-

mate der Auflistung der Umsatzzahlen der Jahre 2020 und 2021 gegenüber

den Auflistungen der Jahre 2017-2019 unklar, ob es sich dabei um eine Ko-

pie eines Teils der Buchhaltung handle oder um eine beliebige Zusammen-

stellung von Zahlen. Die Erfolgsrechnung für das Jahr 2021 weise weiter ei-

nen vergleichbar hohen Personal- und Mietaufwand wie im Jahr 2019 aus,

obwohl das Bistro gegenüber den Vorjahren zusätzlich im März, April und

Mai geschlossen gewesen sei. Gleiches gelte für den Aufwand für Waren,

Marketing, Energie und Ähnliches. Der Appellant habe trotz mehrfacher Auf-

forderung keine zielführenden Unterlagen eingereicht. Auch habe er zum

Vereinbarungsentwurf nicht Stellung genommen und auf Schlussbemerkun-

gen verzichtet. Aus diesen Gründen würden Beweise dafür fehlen, dass der

Appellant während der Schliessung des Bistros Aufwand gehabt habe. Auch

ein entgangener Gewinn sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Er-

folgsrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 wiesen zwar (hohe) Verluste

aus. Diese Verluste könnten von ihrer Grösse her aber nicht von der Zeit der

Schliessung stammen. Die (hier nicht belegten) Einnahmen seien in den Jah-

ren 2020 und 2021 vielmehr wegen der Massnahmen aufgrund des Corona-

Virus regelrecht eingebrochen. Die ESchK geht davon aus, dass das Bistro,

welches in den Wintermonaten als Aussenbetrieb ohnehin von wenigen Gäs-

ten aufgesucht werde, in der fraglichen Zeitperiode nicht gewinnbringend

hätte betrieben werden können (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 ff.).

E. 2.4 Der Appellant bringt pauschal vor, die ESchK habe die Aussagekraft der Unterlagen über die Betriebszahlen zu Unrecht angezweifelt. Die sum-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 7 marischen Betriebszahlen sowie die Veranlagungsverfügung der Steuerver- waltung des Kantons Bern reichten zur Berechnung der Entschädigung aus. Ferner dürfe ihm nicht entgegengehalten werden, dass er nach Unterbrei- tung des Vereinbarungsentwurfs durch die ESchK keine Stellungnahme und keine weiteren Belege eingereicht habe. Denn die Gemeinde habe ihm mündlich signalisiert, dass sie den entsprechenden Vorschlag ablehnen werde (Appellation S. 1).

E. 2.5 Diese Argumentation überzeugt nicht. Mit Blick auf die besondere Si- tuation in den Jahren 2020 und 2021 und die damals geltenden Corona- Massnahmen ist zumindest fraglich, ob der Appellant die angegebenen Um- sätze vor und nach der Schliessung des Bistros in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich erzielt hat. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass sich die Höhe der Aufwände in der Erfolgsrechnung des Jahres 2021 nicht erklären lässt, zumal das Bistro in diesem Jahr während fast 5 Monaten geschlossen war (vgl. vorne Bst. A). Es ist daher folgerichtig, dass die ESchK den Appel- lanten aufforderte, die Einnahmen und Ausgaben zu belegen (vgl. Verfügun- gen der ESchK vom 12.2.2025 und 24.3.2025, in unpag. Akten ESchK 6A). Trotz dieser Aufforderungen unterliess es der Appellant jedoch, zielführende Belege beizubringen. Zwar reichte der Appellant nach Unterbreitung des Vereinbarungsentwurfs eine Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern für die Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2021 ein. Diese Veranlagungsverfügung gibt indes lediglich Aufschluss über das steuerbare Einkommen und Vermögen des Appellanten (vgl. E-Mail des Ap- pellanten vom 15.4.2025, in unpag. Akten ESchK 6A); die Einnahmen und Ausgaben des Bistros «D.________» vermag die Verfügung nicht zu bele- gen. Bei den Umsatzzahlen handelt es sich sodann lediglich um eine Auflis- tung von monatlichen Totalbeträgen; es fehlen Unterlagen, welche eine zu- verlässige Überprüfung der Umsätze ermöglichen würden (z.B. Details und Belege zu den einzelnen Einnahmen). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzu- halten, dass eine belastbare Berechnung der Entschädigung gestützt auf die eingereichten Dokumente nicht möglich ist.

E. 2.6 Entgegen dem Appellanten lässt sich seine fehlende Mitwirkung auch nicht dadurch erklären, dass die Gemeinde den Vereinbarungsentwurf ab- lehnte. Denn die Gemeinde begründete ihre ablehnende Haltung gerade da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 8 mit, dass seitens des Appellanten immer noch keine Dokumente auf «Steuererklärungs-Niveau» abgegeben worden seien und begrüsste es, zu- sätzliche Beweismittel bei ihm einzufordern (vgl. Schreiben der EG B.________ vom 11.3.2025, in unpag. Akten ESchK 6A). Dies hätte den Appellanten umso mehr veranlassen müssen, weitere Belege für seine For- derung einzureichen. Dass ihm dies nicht möglich und zumutbar war, macht der Appellant nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, zumal er Details zu den Einnahmen und Ausgaben sowie entsprechende Buchungsbelege für die Steuererklärung ohnehin verfügbar haben müsste (vgl. Wegleitungen Steuerjahre 2020 und 2021 zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen S. 39, einsehbar unter:, Rubriken «Publikatio- nen/Wegleitungen»).

E. 2.7 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz eine Verletzung der Mit- wirkungspflicht durch den Appellanten zu Recht bejaht. Sie durfte aufgrund der fehlenden Belege zum Schluss kommen, dass weder der geltend ge- machte Aufwand noch der entgangene Gewinn rechtsgenüglich nachgewie- sen und damit nicht zu entschädigen sind. Vor Verwaltungsgericht bringt der Appellant ebenfalls keine weiteren Belege vor, weshalb sich weitere Aus- führungen dazu erübrigen. Bleibt eine behauptete Tatsache unbewiesen, ist nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (ZGB; SR 210), die auch im öffentlichen Recht gilt, zu Un- gunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus der unbewiesen geblie- benen Tatsache Rechte für ihren Rechtsstandpunkt ableiten will (objektive Beweislast; vgl. statt vieler BGE 151 II 11 E. 2.2.2, 147 II 309 [BGer 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28.4.2021] nicht publ. E. 6.4; BVR 2024 S. 30 E. 2.5). Da der Appellant eine Ausfallentschädigung im Zu- sammenhang mit der zeitweiligen Schliessung des Bistros «D.________» geltend macht, dafür aber die notwendigen Belege nicht erbracht hat, muss er die Folgen der Beweislosigkeit tragen.

E. 2.8 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das Bistro «D.________» vom 12. Oktober 2020 bis 20. Mai 2021 aufgrund der Corona-Massnahmen des Bundes ohnehin hätte geschlossen werden müssen oder die Hotelgäste des benachbarten Hotels «F.________» dort weiterhin hätten bewirtet wer- den dürfen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3; Appellation S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 9

E. 3.1 Die Appellation erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich un- begründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei die- sem Ausgang des Verfahrens wird der Appellant an sich kostenpflichtig (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Er hat allerdings um unentgeltliche Rechtspflege er- sucht (vorne Bst. C).

E. 3.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussicht besteht, beurteilt sich in objektivierter Weise auf- grund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt des Gesuchs (BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 3.3 Wie dargelegt, hat die ESchK dem Appellanten genügend und nach- vollziehbar aufgezeigt, weshalb er seine Forderung für eine Ausfallentschä- digung weiter zu belegen hat. Dies hätte den Appellanten dazu veranlassen müssen, im vorinstanzlichen Verfahren – spätestens jedoch vor Verwal- tungsgericht – weitere Belege einzureichen. Dass ihm dies nicht möglich oder zumutbar war, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Appellant stellt sich stattdessen einzig auf den Standpunkt, die vorhandenen Unterlagen seien aussagekräftig und müssten zur Berechnung der Entschädigung genü- gen (vorne E. 2.4), was offensichtlich nicht der Fall ist. Die Gewinnaussichten können vor diesem Hintergrund nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 10 Appellation erweist sich als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessar- mut zu prüfen wäre.

E. 3.4 Der Appellant hat somit die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrens zu tragen (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Da über das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Appellant deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxis- gemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 17). Für das Ge- suchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Appellation wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Appellanten auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 11
  5. Zu eröffnen: - Appellant - Appellatin - Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.248U STN/BIM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. September 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bickel A.________ Appellant gegen Einwohnergemeinde B.________ Appellatin und Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern Speichergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend formelle Enteignung; Enteignungsentschädigung aus dem Entzug von Mietrechten (Entscheid der Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern vom 1. Juni 2025; 2024.7)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ betreibt in C.________ (Gemeinde B.________) das Bistro «D.________». Dabei handelt es sich um einen Gastronomiebetrieb mit of- fener Terrasse unmittelbar am E.________see. Das Bistro befindet auf der Parzelle B.________ Gbbl. Nr. 1___, die sich im Eigentum von … und … befindet. Auf dieser Parzelle liess die Einwohnergemeinde (EG) B.________ gestützt auf den Wasserbauplan «Hochwasserschutz C.________» unmit- telbar neben dem Bistro in den Jahren 2020 und 2021 ein neues Auslauf- bauwerk mit Tauchwand realisieren. Durch die Wasserbauarbeiten musste das Bistro teilweise abgebrochen und vom 12. Oktober 2020 bis 20. Mai 2021 geschlossen werden. Die EG B.________ hat den Wiederaufbau des Bistros entschädigt. Über eine Entschädigung aufgrund der zeitweiligen Schliessung des Bistros «D.________» konnten sich A.________ und die Gemeinde indes nicht einigen. B. Am 29. Oktober 2024 reichte A.________ bei der Enteignungsschätzungs- kommission des Kantons Bern (ESchK) eine Klage gegen die EG B.________ ein und beantragte, die Gemeinde sei zu verpflichten, einen Betrag von Fr. 133'511.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Mai 2021 zu be- zahlen. Die ESchK führte in der Folge eine (nicht protokollierte) Einigungs- verhandlung durch und unterbreitete den Parteien anschliessend einen schriftlichen Vereinbarungsentwurf, den die Gemeinde allerdings ablehnte. Mit Entscheid vom 1. Juni 2025 wies die ESchK die Klage ab, soweit sie darauf eintrat. C. Gegen den Entscheid der ESchK hat A.________ am 29. Juli 2025 (Postauf- gabe 30.7.2025) beim Verwaltungsgericht appelliert. Er beantragt, der Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 3 scheid der ESchK vom 1. Juni 2025 sei «aufzuheben bzw. abzuändern». Am

11. August 2025 hat A.________ zudem um unentgeltliche Rechtspflege er- sucht. Mit Appellationsantwort vom

11. September 2025 beantragt die EG B.________, die Appellation sei abzuweisen. Die ESchK erachtet mit Vernehmlassung vom 27. August 2025 die Appellation als unbegründet, ohne indes ausdrücklich Anträge zu stellen. Erwägungen: 1. 1.1 Im Klageverfahren ergangene Urteile unterer Verwaltungsjustiz- behörden können mit Appellation vor das Verwaltungsgericht gebracht wer- den, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht (Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung [KEntG; BSG 711.0]). Der Entscheid der ESchK vom

1. Juni 2025 stellt ein solches Urteil dar (Art. 89 VRPG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und 2 Bst. a KEntG). 1.2 Appellationen müssen gemäss Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auch wenn an die Be- gründung praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden, muss aus ihr immerhin ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der an- gefochtene Entscheid beanstandet wird. Wird wie hier (auch) ein Nichtein- treten angefochten (vorne Bst. B), fehlt es an einer hinreichenden sachbe- zogenen Begründung, wenn sich die Rechtsschrift lediglich mit der materiel- len Seite der Angelegenheit auseinandersetzt (vgl. BVR 2011 S. 490 [VGE 2010/363 vom 17.6.2011] nicht publ. E. 1.2; zum Ganzen Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22 und 27). – Die ESchK ist auf die Klage nicht eingetreten, soweit der Appellant neben der Ausfallentschädigung (Fr. 125'561.70) eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 4 Entschädigung für Bohrarbeiten (Fr. 1'600.--), für die Parkplatzmiete und Strombenutzung durch die Baustelle (pauschal Fr. 4'500.--) und für adminis- trativen Mehraufwand (Fr. 1'850.--) geltend machte (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 1b, c und d). Mit dem (teilweisen) Nichteintreten der Vorinstanz setzt sich der Appellant nicht auseinander. In diesem Punkt genügt die Ap- pellation den gesetzlichen Begründungsanforderungen für Parteieingaben nicht. Insoweit ist auf die Appellation nicht einzutreten. Als Folge davon bildet die Frage, ob die Forderungen für Bohrarbeiten, Parkplatzmiete, Strom- benutzung und administrativen Mehraufwand begründet sind, auch nicht Streitgegenstand (vgl. zum Begriff Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 4 ff., insb. N. 5). Das Verwaltungsgericht hat sich daher nur mit der geltend ge- machten Ausfallentschädigung zu befassen. 1.3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Appellation ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiervor – einzutreten. 1.4 Das Verwaltungsgericht würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 93 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 54 KEntG). 2. In der Sache ist strittig, ob die ESchK einen Anspruch des Appellanten auf Ausfallentschädigung zu Recht verneint hat. 2.1 Bei Enteignungen ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 24 Abs. 2 der Verfassung des Kan- tons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 10 KEntG). Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern ist der Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorzeitige Aufhebung ihrer Miet- und Pachtverträge entsteht (Art. 20 Abs. 1 KEntG). Auf die Bemessung des Schadens finden sinngemäss die zivilrecht- lichen Regeln über die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen aus wichti- gen Gründen Anwendung (Art. 20 Abs. 2 KEntG). Im Fall von Streitigkeiten über Art und Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die ESchK

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 5 darüber (Art. 47 Abs. 1 und 2 Bst. a KEntG). Dabei hat sie den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 36 KEntG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VRPG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 537 E. 2.6 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5 f., Art. 20 N. 1 ff.). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung den betroffenen Parteien möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mit- wirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BVR 2024 S. 30 E. 2.5, 2018 S. 139 E. 4.4.3). 2.2 Der Appellant macht aufgrund der Schliessung des Bistros «D.________» vom 12. Oktober 2020 bis 20. Mai 2021 eine Ausfallentschä- digung von Fr. 125'561.70 geltend. Zur Begründung dieser Forderung hat der Appellant im vorinstanzlichen Verfahren mit Klage vom 29. Oktober 2024 folgende Dokumente eingereicht (vgl. Beilagen zur Klage vom 29.10.2024, in unpag. Akten ESchK 6A; vgl. zu den weiteren, hier nicht zu behandelnden Forderungen vorne E. 1.2): Erfolgsrechnungen der Jahre 2019-2021; Auflistung der Umsatzzahlen der Jahre 2017-2019, nach Monaten ge- gliedert. Auf Aufforderung der ESchK legte der Appellant zudem folgende Dokumente vor (vgl. Verfügungen der ESchK vom 7.1.2025, 12.2.2025 und 24.3.2025; undatierte Eingabe des Appellanten nach Verfügung der ESchK vom 12.2.2025; E-Mail des Appellanten vom 15.4.2025, je in unpag. Akten ESchK 6A): Auflistung der Umsatzzahlen der Jahre 2020 und 2021, nach Monaten gegliedert; Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom

21. Juni 2023 für die Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2021.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 6 2.3 Die ESchK hat zunächst einen Vergleich mit den Betriebszahlen des Bistros der Vorjahre hier als nicht zielführend angesehen, da die Lage für Gastronomiebetriebe in den Jahren 2020 und 2021 wegen des Coronavirus sehr ungünstig gewesen sei – mithin in der Zeit, als das Bistro «D.________» aufgrund der Wasserbaumassnahmen geschlossen war (vgl. vorne Bst. A; angefochtener Entscheid E. 5 sowie Übersicht über die Beschlüsse des Bun- desrats im Zusammenhang mit dem Coronavirus, Akten ESchK 6A2). Diese Argumentation ist nachvollziehbar und wird vom Appellanten auch nicht be- anstandet. Damit gewinnen die vom Appellanten für die Jahre 2020 und 2021 eingereichten Umsatzzahlen und Erfolgsrechnungen an Bedeutung (vgl. E. 2.2 hiervor). Die ESchK hat dazu ausgeführt, die eingereichten Doku- mente würden Fragen aufwerfen. So sei aufgrund der unterschiedlichen For- mate der Auflistung der Umsatzzahlen der Jahre 2020 und 2021 gegenüber den Auflistungen der Jahre 2017-2019 unklar, ob es sich dabei um eine Ko- pie eines Teils der Buchhaltung handle oder um eine beliebige Zusammen- stellung von Zahlen. Die Erfolgsrechnung für das Jahr 2021 weise weiter ei- nen vergleichbar hohen Personal- und Mietaufwand wie im Jahr 2019 aus, obwohl das Bistro gegenüber den Vorjahren zusätzlich im März, April und Mai geschlossen gewesen sei. Gleiches gelte für den Aufwand für Waren, Marketing, Energie und Ähnliches. Der Appellant habe trotz mehrfacher Auf- forderung keine zielführenden Unterlagen eingereicht. Auch habe er zum Vereinbarungsentwurf nicht Stellung genommen und auf Schlussbemerkun- gen verzichtet. Aus diesen Gründen würden Beweise dafür fehlen, dass der Appellant während der Schliessung des Bistros Aufwand gehabt habe. Auch ein entgangener Gewinn sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Er- folgsrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 wiesen zwar (hohe) Verluste aus. Diese Verluste könnten von ihrer Grösse her aber nicht von der Zeit der Schliessung stammen. Die (hier nicht belegten) Einnahmen seien in den Jah- ren 2020 und 2021 vielmehr wegen der Massnahmen aufgrund des Corona- Virus regelrecht eingebrochen. Die ESchK geht davon aus, dass das Bistro, welches in den Wintermonaten als Aussenbetrieb ohnehin von wenigen Gäs- ten aufgesucht werde, in der fraglichen Zeitperiode nicht gewinnbringend hätte betrieben werden können (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 ff.). 2.4 Der Appellant bringt pauschal vor, die ESchK habe die Aussagekraft der Unterlagen über die Betriebszahlen zu Unrecht angezweifelt. Die sum-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 7 marischen Betriebszahlen sowie die Veranlagungsverfügung der Steuerver- waltung des Kantons Bern reichten zur Berechnung der Entschädigung aus. Ferner dürfe ihm nicht entgegengehalten werden, dass er nach Unterbrei- tung des Vereinbarungsentwurfs durch die ESchK keine Stellungnahme und keine weiteren Belege eingereicht habe. Denn die Gemeinde habe ihm mündlich signalisiert, dass sie den entsprechenden Vorschlag ablehnen werde (Appellation S. 1). 2.5 Diese Argumentation überzeugt nicht. Mit Blick auf die besondere Si- tuation in den Jahren 2020 und 2021 und die damals geltenden Corona- Massnahmen ist zumindest fraglich, ob der Appellant die angegebenen Um- sätze vor und nach der Schliessung des Bistros in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich erzielt hat. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass sich die Höhe der Aufwände in der Erfolgsrechnung des Jahres 2021 nicht erklären lässt, zumal das Bistro in diesem Jahr während fast 5 Monaten geschlossen war (vgl. vorne Bst. A). Es ist daher folgerichtig, dass die ESchK den Appel- lanten aufforderte, die Einnahmen und Ausgaben zu belegen (vgl. Verfügun- gen der ESchK vom 12.2.2025 und 24.3.2025, in unpag. Akten ESchK 6A). Trotz dieser Aufforderungen unterliess es der Appellant jedoch, zielführende Belege beizubringen. Zwar reichte der Appellant nach Unterbreitung des Vereinbarungsentwurfs eine Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern für die Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2021 ein. Diese Veranlagungsverfügung gibt indes lediglich Aufschluss über das steuerbare Einkommen und Vermögen des Appellanten (vgl. E-Mail des Ap- pellanten vom 15.4.2025, in unpag. Akten ESchK 6A); die Einnahmen und Ausgaben des Bistros «D.________» vermag die Verfügung nicht zu bele- gen. Bei den Umsatzzahlen handelt es sich sodann lediglich um eine Auflis- tung von monatlichen Totalbeträgen; es fehlen Unterlagen, welche eine zu- verlässige Überprüfung der Umsätze ermöglichen würden (z.B. Details und Belege zu den einzelnen Einnahmen). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzu- halten, dass eine belastbare Berechnung der Entschädigung gestützt auf die eingereichten Dokumente nicht möglich ist. 2.6 Entgegen dem Appellanten lässt sich seine fehlende Mitwirkung auch nicht dadurch erklären, dass die Gemeinde den Vereinbarungsentwurf ab- lehnte. Denn die Gemeinde begründete ihre ablehnende Haltung gerade da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 8 mit, dass seitens des Appellanten immer noch keine Dokumente auf «Steuererklärungs-Niveau» abgegeben worden seien und begrüsste es, zu- sätzliche Beweismittel bei ihm einzufordern (vgl. Schreiben der EG B.________ vom 11.3.2025, in unpag. Akten ESchK 6A). Dies hätte den Appellanten umso mehr veranlassen müssen, weitere Belege für seine For- derung einzureichen. Dass ihm dies nicht möglich und zumutbar war, macht der Appellant nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, zumal er Details zu den Einnahmen und Ausgaben sowie entsprechende Buchungsbelege für die Steuererklärung ohnehin verfügbar haben müsste (vgl. Wegleitungen Steuerjahre 2020 und 2021 zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen S. 39, einsehbar unter:, Rubriken «Publikatio- nen/Wegleitungen»). 2.7 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz eine Verletzung der Mit- wirkungspflicht durch den Appellanten zu Recht bejaht. Sie durfte aufgrund der fehlenden Belege zum Schluss kommen, dass weder der geltend ge- machte Aufwand noch der entgangene Gewinn rechtsgenüglich nachgewie- sen und damit nicht zu entschädigen sind. Vor Verwaltungsgericht bringt der Appellant ebenfalls keine weiteren Belege vor, weshalb sich weitere Aus- führungen dazu erübrigen. Bleibt eine behauptete Tatsache unbewiesen, ist nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (ZGB; SR 210), die auch im öffentlichen Recht gilt, zu Un- gunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus der unbewiesen geblie- benen Tatsache Rechte für ihren Rechtsstandpunkt ableiten will (objektive Beweislast; vgl. statt vieler BGE 151 II 11 E. 2.2.2, 147 II 309 [BGer 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28.4.2021] nicht publ. E. 6.4; BVR 2024 S. 30 E. 2.5). Da der Appellant eine Ausfallentschädigung im Zu- sammenhang mit der zeitweiligen Schliessung des Bistros «D.________» geltend macht, dafür aber die notwendigen Belege nicht erbracht hat, muss er die Folgen der Beweislosigkeit tragen. 2.8 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das Bistro «D.________» vom 12. Oktober 2020 bis 20. Mai 2021 aufgrund der Corona-Massnahmen des Bundes ohnehin hätte geschlossen werden müssen oder die Hotelgäste des benachbarten Hotels «F.________» dort weiterhin hätten bewirtet wer- den dürfen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3; Appellation S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 9 3. 3.1 Die Appellation erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich un- begründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei die- sem Ausgang des Verfahrens wird der Appellant an sich kostenpflichtig (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Er hat allerdings um unentgeltliche Rechtspflege er- sucht (vorne Bst. C). 3.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussicht besteht, beurteilt sich in objektivierter Weise auf- grund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt des Gesuchs (BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3 Wie dargelegt, hat die ESchK dem Appellanten genügend und nach- vollziehbar aufgezeigt, weshalb er seine Forderung für eine Ausfallentschä- digung weiter zu belegen hat. Dies hätte den Appellanten dazu veranlassen müssen, im vorinstanzlichen Verfahren – spätestens jedoch vor Verwal- tungsgericht – weitere Belege einzureichen. Dass ihm dies nicht möglich oder zumutbar war, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Appellant stellt sich stattdessen einzig auf den Standpunkt, die vorhandenen Unterlagen seien aussagekräftig und müssten zur Berechnung der Entschädigung genü- gen (vorne E. 2.4), was offensichtlich nicht der Fall ist. Die Gewinnaussichten können vor diesem Hintergrund nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 10 Appellation erweist sich als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessar- mut zu prüfen wäre. 3.4 Der Appellant hat somit die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrens zu tragen (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Da über das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Appellant deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxis- gemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 17). Für das Ge- suchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Appellation wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Appellanten auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2026, Nr. 100.2025.248U, Seite 11

5. Zu eröffnen:

- Appellant

- Appellatin

- Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.